Die Stiftung trägt den Namen „Helmut Schwarz Stiftung“. Sie ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung des deutschen bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in 73614 Schorndorf. Die Aufsicht liegt beim Regierungspräsidium Stuttgart. Dort ist die Stiftung unter dem Az.: 14-0536 geführt.
Auszug aus der
Stiftungssatzung in der Fassung vom 14.12.2021
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen
„Helmut Schwarz Stiftung“
- Die Stiftung ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung des deutschen bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in 73614 Schorndorf.
§ 2
Stiftungszweck
- Der Zweck der Stiftung ist es, die Vereinsamung von alleinstehenden Senioren und Seniorinnen zu bekämpfen.
- Um diesen Zweck zu erreichen, sollen vorrangig folgende Aufgaben gefördert werden:
a) Einrichtung von Besuchsdiensten für alleinstehende Senioren/innen, für Besuche an Geburtstagen oder Weihnachten und Übergabe von kleinen Gaben.
b) Einrichtung und Förderung von gemeinsamen Mittagstischen, Kaffeerunden, auch mit Ausfahrten.
c) Förderung von steuerbegünstigten Senioreneinrichtungen oder von Einrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich intensiv um die Einbindung von alleinstehenden Senioren/innen bemühen.
d) Förderung des Einsatzes von Tieren für alleinstehende Senioren/innen, auch dann, wenn Tiere infolge von Tod oder Krankheit abgegeben werden müssen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne, des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Vorschriften der Abgabeordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Stiftungssatzung Helmut Schwarz Stiftung in der Fassung vom 14.12.2021
- Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Rechte der Begünstigten
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung
Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.
§ 5
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung beträgt bei Gründung
DM 100.000. – (i.W. Einhunderttausend Deutsche Mark) - (…)
- Um dem steigenden Mittelbedarf auf weite Zukunft gewachsen zu sein, mache ich als Stifter hiermit zur Auflage, dass die Vermögens- und Ertragssubstanz des Stiftungsvermögens durch wirkungsvolle Maßnahmen ständig gesteigert wird. Das Vermögen und der Ertrag soll auch dadurch vergrößert werden, dass gemäß § 58 Abs. 7a, 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Zuwendungen des Stifters wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind.
- Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig.
§ 6
Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr
- Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters.
- Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7
Organe der Stiftung
- Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstanden Kosten. Durch Beschluss des Stiftungsrats kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
- Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
§ 8
Vorstand – Mitglieder, Amtszeit und Organisation
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Der Stiftungsrat kann bis zu 5 weitere Vorstandsmitglieder hinzu wählen
- Der erste Vorstand wurde vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
- Die vom Stiftungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:
a) Ablauf der Amtszeit des Mitglieds
b) Abberufung durch den Stiftungsrat, die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
c) Tod des Mitglieds
d) Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der/dem Stiftungsratsvorsitzende/n zu erklären. - Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher gehört werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine ganze Amtszeit (5 Jahre) gewählt und eingesetzt.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die /der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese /dieser verhindert ist oder sie / ihn mit ihrer / seiner Vertretung beauftragt.
§ 9
Vorstand – Aufgaben
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
- Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse.
b) Die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen/Ausgaben).
c) Die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
d) Die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
e) Die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
f) Die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden.
g) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
h) Die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand sowie die Überwachung der Geschäftsführung. - Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.
§ 10
Vorstand – Beschlussfassungen, Sitzungen
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
- Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die / den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder – im Falle des Absatzes 6 – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
- Vorstandbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied nicht anwesend war.
- Sollte die Durchführung einer regulären Vorstandssitzung nicht möglich sein, können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail, der telefonischen Umfrage oder im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenz) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
§ 11
Stiftungsrat – Mitglieder, Amtszeit und Organisation
- Der Stiftungsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Falls erforderlich, kann er auf sieben Mitglieder erweitert werden.
- Folgende Gruppierungen sollen dabei vertreten sein und haben ein Entsendungsrecht.
Je ein Vertreter:
des Sozialamts der Stadt Schorndorf
der Diakonie für die Evangelische Kirche
der Caritas für die Katholische Kirche
des DRK
der AWO
des Seniorenforums Schorndorf e.V.Sollte eine der genannten Gruppierungen die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ablehnen, sollen nach dem Willen des Stifters Bürger/innen aus Weiler/Rems nachrücken, vorzugsweise solche, die kommunal oder in Vereinen tätig sind. Vorschläge hierzu sollte das Bürgermeisteramt Schorndorf benennen.
Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger/die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt. - Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet die / der Vorsitzende oder deren / dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die /der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
- Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.
- Die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates sollte das 63. Lebensjahr vollendet haben
- Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf unbestimmte Zeit bestellt bzw. gewählt.
Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch:
a) Abberufung durch den Stiftungsrat, eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
b) Tod des Mitglieds
c) Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der/dem Stiftungsratsvorsitzende/m zu erklären - Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.
§ 12
Stiftungsrat – Aufgaben, Beschlussfassung
- Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.
- Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben (§ 2 dieser Satzung)
b) Verfügung über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
c) Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
e) Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind
f) Die Entlastung des Vorstandes
g) Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 11 dieser Satzung
h) Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 13 und 14 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung). - Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 13 (Satzungsänderungen u. a.) und § 14 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Stiftungsratsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
- Sollte die Durchführung einer regulären Stiftungsratssitzung nicht möglich sein, zum Beispiel wegen höherer Gewalt oder aufgrund des mehrheitlichen Wunsches der Stiftungsratsmitglieder, können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail, der telefonischen Umfrage oder im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenz) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine solche Beschlussfassung durchgeführt, so ist in der von der /dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Sitzungseinladung eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Sitzungseinladung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.
§ 13
Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
- Satzungsänderungen sind bei der Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrats.
- Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen, sowie zur Aufhebung der Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14
Vermögensanfall
Im Falle des Erlöschens der Stiftung fällt das Restvermögen der Stadt Schorndorf zu, mit der Bestimmung, es ausschließlich und unmittelbar für Infrastrukturmaßnahmen im Stadtteil Weiler zu verwenden, die als gemeinnützig und mildtätig von den Finanzbehörden anerkannt werden.
§ 15
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Ergänzende Hinweise:
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte mit Verfügung vom 21.12.2001 die von Herrn Helmut Schwarz mit Stiftungsgeschäft vom 13.12.2001 errichtete „Senioren-Stiftung Weiler“ genehmigt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte mit Verfügung vom 27.12.2021 die oben aufgeführte geänderte Stiftungssatzung der „Helmut Schwarz Stiftung“ in der Fassung vom 14.12.2021 genehmigt.